Rechtssicher unterwegs in den sozialen Medien
Social Media haben den Spaß an Kommunikation zweifelsfrei erhöht. Doch im Social Web herrscht bekanntlich alles andere als Narrenfreiheit. Beim Social Media Stammtisch in Düsseldorf räumte Medienrechtsanwalt Christian Solmecke mit „beliebten“ Mythen auf:
„Ich darf alles teilen“
Das ist so nicht richtig! Die größte Hürde ist die „vollumfängliche Abgabe von weltweiten Rechten zur unbegrenzten Verbreitung an hochgeladenen Bildern, Texten und Videos“. Um diese Rechte abzugeben, muss man sie erst einmal besitzen. Bei Verträgen mit Fotografen sollte deshalb die Nutzung für Social Media stets mit geklärt werden. Zum Glück schließen Fotodatenbanken wie beispielsweise Shutterstock die Verwendung in sozialen Netzwerken in die Standardlizenz ein.
Wer einen Link teilt, dem kann sogar das Vorschaubild zum Verhängnis werden. Es sei denn, auf der geteilten Seite befindet sich ein „Share-Button“ – dann ist die entsprechende Nutzung intendiert.
„Ab fünf Personen auf dem Bild kann ich es einfach verwenden“
Stichwort „Recht am eigenen Bild“: Ohne das Einverständnis der Fotografierten geht hier nichts. Der Verwendungszweck der Bilder muss offen gelegt werden. Dafür braucht es aber keinen förmlichen Vertrag – eine einfache Frage in die Runde vor Zeugen reicht aus. Auch ein Lächeln in die Kamera kann dann als Einverständnis gelten.
„Was einmal online ist, darf munter verbreitet werden“
Wer etwas teilt, was unrechtmäßig hochgeladen wurde, begeht genauso einen Urheberrechtsverstoß. Wer auf „Teilen“ drückt, sollte zumindest davon ausgehen können, dass der Post rechtmäßig in den sozialen Medien verbreitet wurde. Inhalte müssen entfernt werden, sobald man Kenntnis erlangt, dass diese unrechtmäßig verbreitet wurden.
„Facebook hat mir nichts vorzuschreiben“
Leider doch. Wer in den Social Media erfolgreich ist, ist es von Gnaden der Betreiber. Und muss sich deren Regeln bzw. AGBs unterwerfen – und die können jederzeit geändert werden …
„In Social Media ist das Impressum egal“
Das Impressum ist in den sozialen Medien ein wichtiges Thema, denn es muss nach deutschem Recht von der Präsenz mit zwei Klicks zu finden sein. Doch viele Plattformen bieten dazu gar keine Möglichkeit: Bei Facebook ist das Impressum von Unternehmensseiten zwar in der Desktop-Ansicht zu sehen, in der mobilen Version ist es nur auf Umwegen aufrufbar. Der Impressumspflicht kann man so nicht nachkommen. Solmecke empfiehlt einen Link auf ein zentrales Impressum, in dem explizit auch die Social Media-Kanäle genannt sind, zu setzen. So bleibt auch der Änderungsaufwand, z. B. bei einem CEO-Wechsel, gering.
„Mit einem einfachen Haftungsausschluss halte ich mir Ärger vom Leib“
Der beliebte Satz „Der Betreiber dieser Website haftet nicht für verlinkte Inhalte.“, ist laut Christian Solmecke rechtlich unwirksam. Dieser irreführende Hinweis kann sogar selbst Grund zu einer Abmahnung sein. Um den Impressumstext abmahnsicher zu gestalten, hat Solmecke einen automatisiertes Text-Tool online kostenlos zur Verfügung gestellt. Mit einem weiteren Instrument lässt sich die gesamte Webpräsenz einem Abmahn-Check unterziehen.
Übrigens: Wer Fragen an den Betreiber einer Plattform wie Facebook stellen möchte, findet oft keinen direkten Ansprechpartner. Den hat man aber, wenn man Werbekunde ist: Solmecke empfiehlt daher, wenigstens ein Minimum an Werbung auf Facebook zu schalten: „Mit der Kundennummer hat man auch einen Ansprechpartner.“
Christian Solmecke gibt auch auf YouTube Auskunft:
Maxx-Studio/Shutterstock